Doppelt Steuern sparen in Österreich

Privat verkaufen, null Steuern!

Unser Steuermodell kann auch in Österreich erfolgreich angewendet werden. Alles, was keiner Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG zuordenbar ist, gehört zur Privatsphäre und ist grundsätzlich nicht steuerbar.

Wann ist der Verkauf einer Idee NICHT steuerpflichtig?

Der einmalige Verkauf einer privat entstandenen Idee ist steuerlich begünstigt: Er fällt keiner Einkunftsart nach § 22, 23 oder 27 EStG zu und ist somit privat und nicht steuerpflichtig.

Keiner Einkunftsart zuordenbar (§ 2 Abs. 3 EStG): Ein einmaliger Verkauf einer privat entstandenen Idee ist kein Tatbestand nach § 22, § 23 oder § 27 EStG. Damit privater Vorgang → nicht steuerpflichtig.

Kein Kapitalvermögen (§ 27 EStG): Eine privat entstandene Idee ist kein Kapitalvermögen. KESt 27,5 % greift nicht.

Keine nachhaltige Tätigkeit (§ 23 EStG): Gewerblichkeit entsteht erst bei Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. Ein einmaliger Verkauf erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Keine selbständige kreative Tätigkeit (§ 22 EStG): Nur planmäßige, laufende schöpferische Tätigkeiten wären steuerpflichtig. Eine Zufallserfindung nicht.

Wann wird der Verkauf einer Idee steuerpflichtig?

Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn bestimmte Kriterien nicht erfüllt werden, z. B.:

  1. Ideen regelmäßig verkauft werden → Gewerbe (§ 23 EStG)
  2. Die Idee im beruflichen Umfeld entsteht → Vorteil aus Dienstverhältnis (§ 25 EStG)
  3. Laufende Lizenzzahlungen erfolgen → § 22 EStG

Maximale Steuervorteile sichern: So profitieren Privatperson und Unternehmen zugleich

Vorteile für den privaten Verkäufer:

  • Privater Vorgang = nicht steuerpflichtig
  • Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes – ohne Anschaffungskosten (!)
  • Keine KESt
  • Keine Sozialversicherung (keine SVS-Pflicht)
  • Keine Umsatzsteuer (§ 2 UStG)
  • In vielen Fällen: 0 % Steuerbelastung

Vorteile für das Unternehmen (GmbH / OG / e. U.):

  • Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG): Kaufpreis bzw. Beratungskosten können sofort abzugsfähig sein.
  • Aktivierung + AfA (§ 8 Abs. 3 EStG): Immaterielle Wirtschaftsgüter sind abschreibbar (typisch 3–5 Jahre).
  • Verwertung beliebig möglich: Patentierung, Produktentwicklung, Weiterverkauf.

Erforderliche Dokumentation:

  • Bewertung
  • Nachweis privater Entstehung
  • Verwertungsabsicht der GmbH
  • Fremdübliche Zahlungsmodalitäten

Diese Anforderungen erfordern eine sorgfältige Ausarbeitung und Dokumentation. Darin besteht unsere Dienstleistung und in D/A/CH einzigartige Expertise.

Beispielrechnung

Privatperson (Familienmitglied):

  • Verkaufserlös: 100.000 € (zahlbar z. B. in Form eines Darlehens); in diesem Ansatz ist der Erlös = Gewinn, da keine Anschaffungskosten angefallen sind
  • Steuer: 0 € (privat, nicht steuerpflichtig)

GmbH:

  • Aktivierung: 100.000 €
  • AfA 4 Jahre: 25.000 €/Jahr
  • Steuerersparnis (25 % KöSt): 6.250 €/Jahr

→ Gesamtvorteil: 25.000 €

Kurzfazit

Das Modell funktioniert in Österreich hervorragend, wenn:

  • Privat entstanden (Familienmitglied)
  • Einmalig
  • Keine Gewerblichkeit
  • Fremdüblicher Kaufpreis
  • Klare Nutzung durch die GmbH

Ergebnis:

  • 0 % Steuer privat (Reingewinn, da ohne Anschaffungskosten)
  • Bis zu 25 % Steuerersparnis für die GmbH
  • Wirtschaftlich extrem starke Gesamtwirkung
  • Und vor allem: das Geld bleibt in der Familie!

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