Privat verkaufen, null Steuern!
Unser Steuermodell kann auch in Österreich erfolgreich angewendet werden. Alles, was keiner Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG zuordenbar ist, gehört zur Privatsphäre und ist grundsätzlich nicht steuerbar.
Wann ist der Verkauf einer Idee NICHT steuerpflichtig?
Der einmalige Verkauf einer privat entstandenen Idee ist steuerlich begünstigt: Er fällt keiner Einkunftsart nach § 22, 23 oder 27 EStG zu und ist somit privat und nicht steuerpflichtig.
Keiner Einkunftsart zuordenbar (§ 2 Abs. 3 EStG): Ein einmaliger Verkauf einer privat entstandenen Idee ist kein Tatbestand nach § 22, § 23 oder § 27 EStG. Damit privater Vorgang → nicht steuerpflichtig.
Kein Kapitalvermögen (§ 27 EStG): Eine privat entstandene Idee ist kein Kapitalvermögen. KESt 27,5 % greift nicht.
Keine nachhaltige Tätigkeit (§ 23 EStG): Gewerblichkeit entsteht erst bei Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. Ein einmaliger Verkauf erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Keine selbständige kreative Tätigkeit (§ 22 EStG): Nur planmäßige, laufende schöpferische Tätigkeiten wären steuerpflichtig. Eine Zufallserfindung nicht.
Wann wird der Verkauf einer Idee steuerpflichtig?
Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn bestimmte Kriterien nicht erfüllt werden, z. B.:
- Ideen regelmäßig verkauft werden → Gewerbe (§ 23 EStG)
- Die Idee im beruflichen Umfeld entsteht → Vorteil aus Dienstverhältnis (§ 25 EStG)
- Laufende Lizenzzahlungen erfolgen → § 22 EStG
Maximale Steuervorteile sichern: So profitieren Privatperson und Unternehmen zugleich
Vorteile für den privaten Verkäufer:
- Privater Vorgang = nicht steuerpflichtig
- Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes – ohne Anschaffungskosten (!)
- Keine KESt
- Keine Sozialversicherung (keine SVS-Pflicht)
- Keine Umsatzsteuer (§ 2 UStG)
- In vielen Fällen: 0 % Steuerbelastung
Vorteile für das Unternehmen (GmbH / OG / e. U.):
- Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG): Kaufpreis bzw. Beratungskosten können sofort abzugsfähig sein.
- Aktivierung + AfA (§ 8 Abs. 3 EStG): Immaterielle Wirtschaftsgüter sind abschreibbar (typisch 3–5 Jahre).
- Verwertung beliebig möglich: Patentierung, Produktentwicklung, Weiterverkauf.
Erforderliche Dokumentation:
- Bewertung
- Nachweis privater Entstehung
- Verwertungsabsicht der GmbH
- Fremdübliche Zahlungsmodalitäten
Diese Anforderungen erfordern eine sorgfältige Ausarbeitung und Dokumentation. Darin besteht unsere Dienstleistung und in D/A/CH einzigartige Expertise.
Beispielrechnung
Privatperson (Familienmitglied):
- Verkaufserlös: 100.000 € (zahlbar z. B. in Form eines Darlehens); in diesem Ansatz ist der Erlös = Gewinn, da keine Anschaffungskosten angefallen sind
- Steuer: 0 € (privat, nicht steuerpflichtig)
GmbH:
- Aktivierung: 100.000 €
- AfA 4 Jahre: 25.000 €/Jahr
- Steuerersparnis (25 % KöSt): 6.250 €/Jahr
→ Gesamtvorteil: 25.000 €
Kurzfazit
Das Modell funktioniert in Österreich hervorragend, wenn:
- Privat entstanden (Familienmitglied)
- Einmalig
- Keine Gewerblichkeit
- Fremdüblicher Kaufpreis
- Klare Nutzung durch die GmbH
Ergebnis:
- 0 % Steuer privat (Reingewinn, da ohne Anschaffungskosten)
- Bis zu 25 % Steuerersparnis für die GmbH
- Wirtschaftlich extrem starke Gesamtwirkung
- Und vor allem: das Geld bleibt in der Familie!
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